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AKLS

Eine neue Krankheit?

Stefan Brackmann, 26. Januar 2021 10:00 Uhr

Wenn neue Krankheitsbilder auftauchen (oder besser: ins Leben gerufen werden) oder neuartige Fremdkörper auftauchen, benötige diese meistens einen Namen. Da diese Namen oft lang und mit lateinischen Namen versehen sind, sind Abkürzungen gebräuchlich. SARS-CoV2 ist so ein aktueller Fall. Ich erspare mir hier die Erklärung dazu.

Die obige Abkürzung ähnelt zwar bekannten Krankheitsbildern wie ADHS oder ALS, hat aber mit Medizin nur indirekt etwas zu tun. Es handelt sich um einen neuen Erreger der aktuellen Seuche der Grundrechtseinschränkungen. Diese sind bisher nur einer grundrechts-sensiblen Klientel aufgefallen. Viele leiden mittlerweile unter diesen Einschränkungen, werden aber durch die begleitenden Angstzustände in Abhängigkeit gehalten.

Diese Abhängigkeit führt zu immer größeren Dosen der Einschränkungen und auch zu einer Verlagerung zu immer härteren Mitteln. Dieses neue Mittel Namens AKLS soll den Ängstlichen endlich helfen, mit der Situation fertig zu werden. Es handelt sich um Automatisierte Kennzeichen-Lese-Systeme. Sie werden gerne auf Autobahnen eingesetzt, um festzuhalten, welches Fahrzeug wann und wo unterwegs war. Und es ist ja schön, diese Daten für die Nachwelt, bzw. Nachforschung zu erhalten.

So können Straftäter schneller dingfest gemacht werden, so der Plan. Gefahrenabwehr und Verbrechensbekämpfung sind die Stichworte. Das Ganze hat jedoch seine Tücken. Zum einen greift man hier in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung ein. Und das ist mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 bereits dokumentiert. Der Eingriff in die Grundrechte ist mit der Speicherung der Daten vollzogen und nicht erst mit deren Auswertung und damit nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Es gibt aber wohl einige Spezialisten in den Landesbehörden, die dieses Urteil entweder nicht kennen (wollen) oder es bewusst ignorieren. Daher gibt es mittlerweile weitere anhängige Verfahren zur gleichen Thematik beim Bundesverfassungsgericht. Und nun will der Bund sich selbst über das Urteil hinwegsetzen. Und aus welchem Grund? Gibt es neue Straftatbestände, die dieses Vorgehen rechtfertigen?

Ja, die gibt es! Es muss sichergestellt sein, dass der Bewegungsradius eines Einzelnen jederzeit geprüft werden kann. Und ein Besuch bei Freunden oder des Großvaters bei seinen Enkeln geht ja wohl auch gar nicht. Was bei der Fahndung nach Straftätern wie Drogenhändlern oder Waffenschiebern nicht erlaubt ist, soll jetzt beim normalen Bürger greifen, der sich menschlich und sozial verhält?

Die Frage, die sich stellt, ist: Wer ist hier der Straftäter? Vielleicht ist es ein Staat, der sich über Recht und Gesetz stellt und Angst und Schrecken verbreitet. Hat dieser Staat etwa Angst vor dem mündigen Bürger, der noch wahrnimmt, wie ihm scheibchenweise die Grundrechte genommen werden?

Während ich diese Zeilen schreibe kommt das nächste Unheil auf uns zu: NRW-Landesregierung will Versammlungsfreiheit massiv beschränken titelt eine Kanzlei in NRW. Hier soll ein neues Versammlungsgesetz die Freiheit nach Art. 8 GG weiter einschränken.

Die Anfänge sind schon längst vorbei, daher reicht: Wehret den Anfängen nicht mehr. Welche Antwort verdient eine Politik, die so mit den Ängsten Ihres Souveräns spielt?


Stefan Brackmann
Bundesvorsitzender
DIE FĂ–DERALEN



Quelle: heise.de; prigge-recht.de; BVG